Datenverarbeitungverträge müssen bestimmte Mindestregelungen beinhalten, so will es das Bundesdatenschutzgesetz. So müssen zum Beispiel Klauseln aufgenommen werden über die Benachrichtigung bei Datenschutzverstößen, Prüfrechte, die Einschaltung von Unterauftragnehmern sowie eine Reihe weiterer Punkte. Genügen Verträge den Anforderungen nicht, drohen Bußgelder von bis zu € 50.000. Bereits bestehende Vereinbarungen sollten überprüft und Unternehmensrichtlinien erarbeitet werden, die sicherstellen, dass zukünftige Verträge den neuen Regeln entsprechen.