Der Beitrag erläutert kurz und knapp, wie in vier Schritten ein Löschkonzept für personenbezogene Daten erstellt werden kann und orientiert sich dabei an der DIN 66398. Zu typischen Fehlern bei Löschkonzepten Siehe auch mein Beitrag "Löschkonzepte - Typische Fehler und Tipps zur Umsetzung".
Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO).
Eine Verarbeitung (einschließlich Speicherung) personenbezogener Daten ist zudem nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage dies gestattet (Art. 6, 7 DSGVO). Mit Wegfall der Rechtsgrundlage entsteht damit eine implizite Pflicht zur Löschung.
Betroffene können nach Art. 17 DSGVO zudem in bestimmten Fällen die Löschung sie betreffender personenbezogener Daten verlangen.
Zur Sicherstellung der DSGVO-konformen Löschung muss das Unternehmen ein Löschkonzept für die jeweiligen Verarbeitungstätigkeiten entwerfen und dies dokumentieren.
Bei der Festlegung eines Löschkonzeptes soll kann grob folgt vorgegangen werden:
Der Datenbestand ist in einzelne Datenarten zu untergliedern. Eine Datenart umfasst diejenigen personenbezogenen Daten, die einem einheitlichen rechtlichen oder fachlichen Zweck dienen.
Beispiel für Datenarten: Bewerberdaten, Antworten zu einer Mitarbeiterzufriedenheitsumfrage, Daten aus Newsletteranmeldungen, Akten zum betrieblichen Eingliederungsmanagement
Für jede Datenart ist im Unternehmen genau eine Löschregel festzulegen. Eine Löschregel besteht aus einer Regellöschfrist und einem Startzeitpunkt.
Beispiel für Löschfrist bei Bewerberdaten: Regellöschfrist 90 Tage, Startzeitpunkt: Auswahlentscheidung für einen Kandidaten wurde getroffen.
Beispiel für Löschfrist bei Daten aus Mitarbeiterzufriedenheitsumfrage: 12, Startzeitpunkt: Ende der Frist zur Teilnahme an der Umfrage.
Um die Zahl der Löschregeln im Unternehmen überschaubar zu halten, soll eine Löschregel aus dem Anhang „Katalog der Löschregeln (Löschklassen)“ ausgewählt werden. Es ist dort eine Regellöschfrist zu wählen (z.B. 90 Tage, 4 Jahre) und ein Startzeitpunkt. Beim Startzeitpunkt ist dieser zu konkretisieren (z.B. Ende eines Vorgangs: „Vorgang“ ist die Bewerberauswahlentscheidung, Ende der Beziehung zum Betroffenen: „Ende des Arbeitsverhältnisses“).
Es ist sodann festzulegen, wie die Umsetzung der Löschregeln erfolgt (Umsetzungsvorgaben). Für jede Datenart ist die zugehörige Löschregel heranzuziehen und festzulegen, wie die Löschung konkret erfolgt.
Umsetzungsvorgaben können
Bei der Festlegung der Umsetzungsvorgaben ist auch zu berücksichtigen:
In dem Löschkonzept sind Sonderfälle und deren Umsetzung zu berücksichtigen, insbesondere:
Die Löschklassen muss das Unternehmen festlegen, dies hier ist nur ein abstraktes Beispiel. Der Anhang sollte zentral kontinuierlich fortgeschrieben und gepflegt werden, sodass in den einzelnen Feldern festgehalten wird, welche Datenarten welcher Löschregel zugeteilt werden. Eine einmal vorgenommene Zuteilung kann so unternehmensweit übernommen werden.
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