BMI-Eckpunktepapier zum Beschäftigtendatenschutz

Titelbild: Photo by Beatriz Pérez Moya on Unsplash
Dr. Thomas Helbing

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Das Innenministerium hat am 31.März 2010 ein Eckpunktepapier zur geplanten Regelung für den Beschäftigtendatenschutz veröffentlicht.

Bereits im Koalitionsvertrag hatten Union und FDP vereinbart, den Arbeitnehmerdatenschutz in einem eigenen Kapitel im BDSG auszugestalten. Damit soll die oft uneinheitliche und lückenhafte Rechtsprechung der Arbeitsgerichte kodifiziert werden. Grundlegende Neuerung dürften indes nicht zu erwarten sein aber ein Plus an Rechtsklarheit und -sicherheit. Vorallem sollen "praxisgerechte Regelungen für Bewerber und Arbeitnehmer geschaffen und gleichzeitig Arbeitgebern eine verlässliche Regelung für den Kampf gegen Korruption an die Hand gegeben werden."

Ziel einer gesetzlichen Regelung ist: "Durch umfassende, allgemeingültige Regelungen für den Datenschutz am Arbeitsplatz soll die Rechtslage für Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen deutlich gemacht und insgesamt mehr Rechtssicherheit erreicht werden."

Eckpunkte des geplante Beschäftigungsdatenschutzes sind:

  • Datenerhebung im Einstellungsverfahren: Regelung des Fragerechts des Arbeitgebers.
  • Gesundheitliche Untersuchungen: Nur zulässig, wenn für die konkret vorgesehene Tätigkeit erforderlich.
  • Korruptionsbekämpfung/Durchsetzung von Compliance-Anforderungen:Vorhanden Daten dürfen im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genutzt, neue Daten nur bei Verdacht erhoben werden.
  • Videoüberwachung: Nur wenn zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen erforderlich und verhältnismäßig.
  • Ortungssysteme: Nur während der Arbeitszeit zum Zwecke der Sicherheit oder Einsatz-Koordinierung und bei positiver Interessensabwägung.
  • Biometrische Verfahren: Nur zur Autorisierung und Authentifikation und soweit erforderlich und verhältnismäßig.
  • Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet: Kontrolle im erforderlichen Maße zum technischen Betrieb, zur Abrechnung und Korruptionsbekämpfung/Compliance
  • Kollektivrechtliche Vereinbarungen: Bilden wie bisher eigenständige Rechtsgrundlage.
  • Beteiligungsrechte, insbesondere Mitbestimmungsrechte der Interessenvertretungen: Bleiben unangetastet.
  • Einwilligung: Im Arbeitsverhältnis nur noch in ausdrücklich geregelten Fällen möglich (!)
  • Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis: Nutzung von Beschäftigtendaten für Buchhaltung oder zu Steuerzwecken in erforderlichen Umfang auch nach Ausscheiden zulässig.
Stichwörter:
BDSG-1990 Beschäftigtendatenschutz
Rechtsgebiet
Datenschutzrecht